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   OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09   

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OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09 (https://dejure.org/2010,11758)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2010 - 23 U 158/09 (https://dejure.org/2010,11758)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2010 - 23 U 158/09 (https://dejure.org/2010,11758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für Überweisungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Entgelt für Prüfung der Bonität vor Ausführung einer ungedeckten Überweisung ist unzulässig

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bank AGB - Bankgebühren für Überweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für Überweisungen in den AGB einer Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Die Unterscheidung zwischen beiden ist danach zu treffen, ob es sich um die Bestimmung des Preises der vertraglichen Hauptleistung bzw. eine Klausel über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009, XI ZR 78/08, BKR 09, 345, 347; Nobbe, WM 08, 185, 186, je m.w.N.).

    In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Bank die Kosten der durch ihr Eigeninteresse veranlassten Tätigkeiten nicht dem Kunden auferlegen kann (BGH, Urteil vom 21. April 2009, a. a. O., S. 348; OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009, a. a. O., Rn. 36).

  • OLG Hamm, 21.09.2009 - 31 U 55/09

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Überziehungsbearbeitung in den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Ausgehend von diesem Ansatz handelt es sich bei dieser Prüfung aber um eine im Interesse der Beklagten liegende Tätigkeit, da Maßstab für die Prüfung nur sein kann, ob die jeweilige Bonität des Kunden die Durchführung der Überweisung rechtfertigt (zu einem ähnlichen Fall vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009, 31 U 55/09, zit. nach juris, Rn. 33, mit Zustimmung Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010, Anm. 4).

    In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Bank die Kosten der durch ihr Eigeninteresse veranlassten Tätigkeiten nicht dem Kunden auferlegen kann (BGH, Urteil vom 21. April 2009, a. a. O., S. 348; OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009, a. a. O., Rn. 36).

  • LG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 2 O 51/09

    Rechtmäßigkeit einer Gebühr für eine Bonitätsprüfung vor einer Kreditgewährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-02 O 51/09 - insofern abgeändert, als der Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln entstandenen Mehrkosten auferlegt werden.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2009, Az. 2-02 O 51/09, aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen,.

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96

    Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Ausgehend davon kann es hier nicht zweifelhaft sein, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält, wobei es im Verfahren der Verbandsklage auf die Höhe der Gebühr und deren Wirkung auf den einzelnen Kunden nicht ankommt (BGH, Urteil vom 15. Juli 1997, XI ZR 269/96, NJW 97, 2752, 2753).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Ergeht aber ein Urteil, ohne dass Anträge gestellt wurden, liegt ein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, da dann eine Verurteilung nicht zulässig ist (BGH, Urteil vom 12. März 2004, V ZR 37/03, NJW 04, 2019, 2021).
  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans führen, was sich der auch für die Landgerichte geltenden (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962, V ZR 155/60, NJW 62, 1396) Wertung des § 22d GVG entnehmen lässt, nur dann zur Anfechtbarkeit der richterlichen Entscheidung, wenn der Fehler auf Willkür beruht (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, 1 BvR 1273/07, NVwZ-RR 08, 289, 290).
  • BGH, 24.01.1985 - IX ZR 65/84

    Pfändung von Ansprüchen aus Girovertrag: Pfändbarkeit der Ansprüche des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Durch das Zulassen einer weiteren Überziehung des Kontos (entweder durch tatsächliche Überziehung bei vorher nicht zugesagtem Dispositionskredit oder bei Überschreitung desselben) gewährt die Bank stillschweigend ein Darlehen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1985, IX ZR 65/84, NJW 85, 1218; Urteil vom 14. April 1992, XI ZR 196/91, NJW 92, 1751, 1752; K. P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. (2008), vor § 488 BGB, Rn. 53).
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

    Begriff des gesetzlichen Richters im Berufungsverfahren; Entscheidung über einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Ohne eine solche Notwendigkeit ist eine Zurückverweisung nicht zulässig (BGH, Urteil vom 17. März 2008, II ZR 313/06, NJW 08, 1672).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Die Entscheidung des Gerichts bzw. die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans muss dabei von grober Missachtung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geprägt sein bzw. sich als grob fehlerhafte Handhabung des Rechts darstellen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, 1 BvR 137/92, NJW 93, 381; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 21e GVG, Rn. 66).
  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
    Durch das Zulassen einer weiteren Überziehung des Kontos (entweder durch tatsächliche Überziehung bei vorher nicht zugesagtem Dispositionskredit oder bei Überschreitung desselben) gewährt die Bank stillschweigend ein Darlehen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1985, IX ZR 65/84, NJW 85, 1218; Urteil vom 14. April 1992, XI ZR 196/91, NJW 92, 1751, 1752; K. P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. (2008), vor § 488 BGB, Rn. 53).
  • BGH, 16.05.1962 - V ZR 155/60

    Fristverlängerung

  • OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 157/09

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank

    Sie rügt dabei zunächst, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Frage der Wirksamkeit der Klausel zu den Entgelten bei der Genehmigung von Überziehungen bereits Gegenstand des Verfahren 2-02 O 51/09 (= 23 U 158/09) sei.

    Vielmehr ergibt sich, was im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert wurde und dem auch nicht widersprochen wurde, aus der Akte 23 U 158/09 (vgl. dort Bl. 121R d.A.), dass der geschäftsplanmäßige Vorsitzende der Kammer unmittelbar vor dem Termin erkrankte und deshalb Vertretungsbedarf bestand.

    Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das Parallelverfahren 23 U 158/09 (= LG Frankfurt am Main, 2-02 O 51/09), in dem auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW die gleiche Klausel Gegenstand ist.

  • LSG Hamburg, 10.10.2018 - L 2 U 16/18

    Zuständigkeit für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls

    Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt auf diese sowie auf eine solche des SG München vom 5. Juni 2012 - S 23 U 158/09 - und ein weiteres Rundschreiben des Bundesverbandes der Unfallkassen 334/2005 vom 26. Oktober 2005 Bezug.
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